Hier stellen wir euch die wichtigsten, für uns relevanten, Gesetzestexte vor, damit ihr über eure Rechte und Pflichten bescheid wisst.
Relevante Gesetzestexte
Universitätsgesetz 2002
Das Universitätsgesetz, kurz UG, bildet die rechtliche Grundlage aller Universitäten in Österreich.
Darin sind die Gliederung der Universitäten, die Finanzierung, Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereiche, Strafbestimmungen und, der für uns wichtiste Teil, das Studienrecht festgelegt.
Das Studienrecht (Teil 2 des UG) ist weiter unterteil in folgende Abschnitte:
- Allgemeine Bestimmmungen
- Studien
- Studierende
- Beurteilung des Studienerfolgs und Zeugnisse
- Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen
- Akademische Grade
- Nostrifizierung
- Studienbeitragsbestimmungen
- Sonderberstimmungen
Hier gehts zum UG.
Satzung
Jede Universität erstellt ihre eigene Satzung, die die Konkretisierung der im UG festgelegten rechtlichen Bestimmungen beinhaltet.
Die Satzung der TU Wien besteht unter anderem aus den Teilen:
Benutzungsordnung für die E-Learning Services der TU Wien
Bibliotheks- und Benützungsordnung
Brandschutzordnung der TU Wien
Frauenförderungsplan
Hausordnung der TU Wien
Koordinationsstelle für Frauenförderung und Gender Studies
Labor- und Werkstattordnung
Studienrechtliche Bestimmungen
Übergangsbestimmungen für Studierende
Veranstaltungsordnung
Wahlordnung
Das für uns relevanteste Gesetzblatt sind die Studienrechtlichen Bestimmungen (SB).
Hier gehts zur Satzung.
Hochschüler:innen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Im Hochschüler:innen- und Hochschülerschaftsgesetz, kurz HSG, sind die ÖH Bundesvertretung, die Universitätsvertretung, sowie die Vertretung der pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen geregelt.
Weiters umfasst das Gesetz die Rechte und Pflichten der Öh, die Zusammenarbeit aller Ebenen, deren Infrastuktur und Finanzen.
Hier gehts zum HSG.
Falls du mehr über die relevanten Gesetze der Hochschulpolitik erfahren möchtest findest du HIER weitere Informationen.
Rechte und Pflichten der Studierenden
- Recht auf Prüfungseinsicht (UG §79 Abs. 5)
Laut UG hast du Recht auf Prüfungseinsicht, solange diese 6 Monate nach Absolvierung der Prüfung beantragt wird. Weiters hast du das Recht die korrigierten Unterlagen zu
vervielfältigen, sofern es sich nicht um einen Multiple-Choice-Test handelt.
- Recht auf Prüfungswiederholung (UG §77)
Du hast das Recht, eine negative Prüfung bis zu vier Mal zu wiederholen (sprich: fünf Antritte), eine negative STEOP-Prüfung bis zu drei Mal (4 Antritte). Der vierte und der fünfte Antritt haben hierbei kommissionell (unter dem Beisitz mehrerer Prüferinnen und Prüfer) zu erfolgen, sofern die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird (also nicht bei prüfungsimmanenten LVA, z.B. Übungen).
Auch positive Prüfungen darfst du innerhalb von einem halben Jahr nach Ablegung der Prüfung bzw. vor Ende des Studienabschnittes einmal wiederholen. Es zählt hierbei die Note der letzten Prüfung, auch wenn diese schlechter sein sollte als die der ersten Prüfung.
- Einspruchsrecht bei Prüfungen (UG §79 Abs. 1)
Sollten bei einer negativ beurteilten Prüfung schwere Mängel aufgetreten sein, so darfst du innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Note Einspruch erheben. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, ist die Prüfung für absolut nichtig zu erklären (zählt nicht zur Anzahl der Antritte). Gegen eine Note hast du kein Einspruchsrecht.
- Anerkennung von Prüfungen (UG §78)
Prüfungen von anderen Universitäten oder von anderen Studienrichtungen sind dir dann von der Studiendekanin oder vom Studiendekan anzuerkennen, wenn sie einer Prüfung gemäß deines Studienplans gleichwertig sind.
- Absolvierung von Prüfungen nach Auslaufen einer Lehrveranstaltung (TU Satzung SB §16 Abs. 4)
Du hast die Möglichkeit, die Prüfung zu einer Lehrveranstaltung bis zu drei Semester nach dem Auslaufen der Lehrveranstaltung zu absolvieren. Dies gilt auch, wenn für die Lehrveranstaltung eine äquivalente Lehrveranstaltung angeboten wird.
- Nichterscheinen trotz Anmeldung (TU Satzung SB §18a Abs. 2)
Sofern du zu einer Prüfung nicht erscheinst ohne dich im Vorhinein (spätestens zwei Werktage vor der Prüfung bei dem:der Prüfer:in oder dem:der Studiendekan:in, mündlich, schriftlich oder elektronisch) abzumelden, droht dir eine Sperre von bis zu 8 Wochen für diese Prüfung. Das gilt auch für Plätze auf der Warteliste!
- Wartelistenregelung (TU Satzung SB §16 Abs. 5)
Wenn du für einen Prüfungstermin auf der Warteliste stehst, musst du trotzdem zum Termin erscheinend. Sollten bei der Prüfung freie Plätze vorhanden sein, kannst du sie sofort ablegen. Andernfalls muss dir der:die Prüfer:in ehestmöglich, jedoch vorzugsweise innerhalb von 2 Wochen, einen neuen Termin geben.
- Freie Prüfer:innenwahl (UG §59 Abs. 1 Z 13)
Du hast das Recht, dir deine Prüferinnen bzw. Prüfer auszusuchen, sofern diese berechtigt sind, die jeweilige Prüfung abzunehmen. Deinem Antrag auf eine bestimmte Prüferin bzw. einen bestimmten Prüfer ist nach Möglichkeit zu entsprechen, ab der zweiten Wiederholung (sprich: dritter Antritt) muss dem Antrag entsprochen werden.
- Abweichende Prüfungsmodalitäten (TU Satzung SB §17 Abs. 2)
Wenn es dir aus körperlichen Gründen nicht möglich ist, eine Prüfung nach dem angebotenen Modus abzulegen, hast du das Recht auf einen abweichenden Prüfungsmodus, sofern der Inhalt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn du dir zum Beispiel die Hand gebrochen hast und deshalb mit deiner schwächeren Hand eine schriftliche Prüfung machen möchtest, kannst du mehr Zeit verlangen.
Pflichten der Prüfer:innen
- Angebot von drei Prüfungsterminen pro Semester (UG §76 Abs. 4)
Zu Vorlesungen müssen in jedem Semester mindestens drei Prüfungstermine angeboten werden und zwar jeweils zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Semesters. Auch bei Vorlesungsübungen mit einer abschließenden Prüfung ist sicherzustellen, dass auch in den darauffolgenden Semestern dreimal die Möglichkeit besteht, diese Prüfung zu absolvieren.
- Schaffen von ausreichend vielen Prüfungsplätzen (TU Satzung SB §16 Abs. 5)
Sollten für eine Prüfung mehr Personen angemeldet sein als es die räumlichen Möglichkeiten zulassen (stehen also Studierende auf der Warteliste), so muss die Prüferin oder der Prüfer ehestmöglich, jedoch vorzugsweise innerhalb von 2 Wochen, einen weiteren Prüfungstermin anbieten. Das Recht auf diesen Termin hast du aber nur, wenn du als Studierender auf der Warteliste auch zum ursprünglichen Prüfungstermin erscheinst!
- Abmeldung zu Prüfungen (TU Satzung SB §18a Abs. 1)
Es steht dir zu dich bis spätestens zwei Tage vor dem Prüfungstermin davon abzumelden.
- Ausstellung von Zeugnissen (UG §74 Abs. 4)
Der oder die Vortragende hat bis zu vier Wochen nach dem Prüfungstermin Zeit, die Prüfungen zu korrigieren. Bis dahin muss ein Zeugnis ausgestellt werden.