Im folgenden findet ihr Informationen zu den wichtigsten Beihilfen. Falls ihr Fragen habt oder euch in einer speziellen Situation befindet schreibt entweder uns unter users@fstph.at oder dem Referat für Sozialpolitik.
Familienbeihilfe
Die Allgemeine Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe liegt beim Alter von 24 Jahren. Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Für das Bachelor und Masterstudium sind jeweils ein Toleranzsemester vorgesehen, sofern ein Abschnitt in Mindeststudienzeit abgeschlossen wird, kann das Toleranzsemester für diesen Abschnitt im weiteren Studienverlauf genutzt werden.
Verlängerung der Bezugsdauer:
- Ableistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes (Auszahlung bis 25)
- Schwangerschaft/Geburt eines Kindes (Auszahlung bis 25)
- erhebliche Behinderung der Studierenden/des Studierenden (mindestens 50 Prozent) (Auszahlung bis 25)
- freiwillige Hilfstätigkeit in der Dauer von 8 – 12 Wochen bei einem meinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland (Auszahlung bis 25)
- Studienbehinderung durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) (Verlängerung der Auszahlung um 1 Semester)
- nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten (Verlängerung der Auszahlung um 1 Semester)
Benötigter Studienerfolg:
im ersten Studienjahr: 16 ECTS / 8 SWS aus Wahl- oder Pflichtfächern, oder 14 STEOP-ECTS
danach: es muss kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden, auf Anfrage des Finanzamtes muss aber die Ernsthaftigkeit des Studiums
durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden
Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg.
Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragt werden.
Bei einem Doppelstudium muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, welches Studium das Hauptstudium ist, d.h., welches Studium für den Familienbeihilfenbezug maßgeblich ist.
Studienwechsel:
Ein Studienwechsel ist maximal zwei mal möglich und muss spätestens vor dem dritten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium zu einem späteren Zeitpunkt oder zu oft gewechselt, so entfällt die Familienbeihilfe.
Zuverdienstgrenze:
Die Zuverdienstgrenze bezieht sich auf dein jährliches Einkommen. Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, indem du das 19. Lebensjahr vollendet hast, mindert sich dein Anspruch auf Familienbeihilfe (FBH) um jenen Betrag, den dein zu versteuerndes Einkommen € 15.000 übersteigt.
Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der
- Sozialversicherungsbeiträge
- Arbeiterkammerumlage
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- außergewöhnlichen Belastungen
Weiters bleiben folgende Einkünfte außer Betracht:
- Einkünfte die Außerhalb des Zeitraumes erziehlt werden, in dem man Familienbeihilfe beziehen kann
- Lehrlingsentschädigungen
- Waisenpsensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld)
- Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt)
Weitere Informationen findest du österreich.gv.at und in der Sozialbroschüre der ÖH.
Studienbeihilfe
Anspruchsvoraussetzungen:
Der/Die Studierende
- muss sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet.
- muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden. Ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen!
- darf die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben
- muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn).
- darf noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland absolviert haben.
- muss die Wechselbestimmungen einhalten (kein schädlicher Studienwechsel).
- muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.
Leistungsnachweis:
Um die Studienbeihilfe weiterhin beziehen zu dürfen muss nach dem 2. Semester ein Leistungsnachweis von 30ECTS oder 14 SWS erbracht werden.
Weiters musst du nach dem 6. Semester einen Leistungsnachweis von 90 ECTS oder 42 SWS erbringen.
Nach dem 2. Semester eines Masterstudiums musst die Zeugnisse im Ausmaß von 20 ECTS oder 10 SWS vorlegen.
Rückzahlung:
Sofern nicht der halbe Leistungsnachweis erbracht wird, musst du die Studienbeihilfe zurückzahlen!
Sofern du die Studienbeihilfe zurückzahlen musst kannst du den Leistungsnachweis bis zum 5. Semester nachreichen und bekommst anschließend die zurückgezahlte Studienbeihilfe zurück.
Weitere Informationen findest du unter stipendium.at und in der Sozialbroschüre der ÖH.